Im Rechtsstreit Fixkraft gegen BIO AUSTRIA hat das Gericht einen Sachverständigen beauftragt um festzustellen ob die bei Fixkraft eingerichtete Futtermittelproduktionsanlage in Form einer zeitlichen Trennung der Futtermittelproduktion ein Produktionsergebnis ergibt, welches einer Produktionsanlage mit räumlicher Trennung zur Gänze (also 100 %) entspricht.